BGH: Funktion der Hyperlinks steht über kommerziellen Interessen

18. Juli 2003 - 12:32 Uhr - Moe
Die Blogger, und eigentlich auch jeder sonst der sich nicht gerade ausschliesslich zum Geld verdienen im Internet rumtreibt können aufatmen: Der unter anderem für Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute sein mit Spannung erwartetes Grundsatzurteil zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit so genannter Deep Links bekannt gegeben. Darin stellen die Richter das allgemeine Interesse an der Funktion der Hyperlink-Technik des Internet über kommerzielle Interessen einzelner Anbieter.
Wer das Internet für seine Angebote nutzt, müsse auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internet ergäben, betonten die Richter.
[weiter bei Heise]
Da haben die Richter wirklich einmal Recht. Ich fand diese ganze Debatte auch etwas seltsam, da man den Content, der nicht über externe Links zugreifbar sein soll ja schliesslich in einen Ordner verfachten, und diesen dann mittels htaccess gegen Referrers von aussen schützen kann. Ebenso wie man Grafiken gegen Hotlinks schützen kann, geht dies ja schliesslich auch mit HTML-Dateien, oder?

1 Kommentar:

  1. Klaus schrieb:
    Hi Moe,

    wollte grad mal nachschauen, ob ein Beitrag von Dir zu diesem Thema schon verfasst wurde. Und siehe da ... natürlich steht dieser wichtige Bericht schon drinnen :-)

    Ich kann mich deiner Meinung nur anschließen. In Deutschland wird m.E. zu viel mit Verfügungen, Unterlassungserklärungen und Abmahnungen gedroht und geklagt. Die Firmen, wie eben das HB sollten lieber froh sein, dass man bei Quellenangabe Ihren Content unter die Leute bringt.

    Mir scheint, als ob viele das Medium Internet immer noch nicht begriffen haben.

    Cheers,

    Klaus
    # 18. Juli 2003 - 15:11 Uhr

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