Nach § 34 Abs. 1 Hessisches Meldegesetz (HMG) vom 14. Juni 1982 (GVBl. I S. 126) in der derzeit gültigen Fassung darf die Meldebehörde Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 HMG bezeichneten Stellen Auskünfte über[Hervorhebung von mir] Quelle: Aktuelle Information auf Giessen.de
1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad und
3. Anschriften
einzelner Einwohnerinnen und Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft).
Die am 01.02.2006 in Kraft getretene Neufassung des HMG sieht in § 34a vor, dass die einfache Melderegisterauskunft nun auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden kann. Ein solcher Abruf über Internet ist nicht zulässig, wenn die/der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. [...]
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12. Juli 2006 - 19:59 Uhr - Moe3 Kommentare:
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Derartige Dienste sind auch schon seit längerer Zeit (mindestens Beginn 2005) online. Die Auskunft ist jedoch kostenpflichtig und bedarf für Abrechnungszwecke einer Anmeldung (nebst Bankverbindung).
In der "guten alten Offline-Zeit" konnte man entsprechende Auskünfte auch schriftlich schon einholen.