Wir wissen wo Du wohnst

12. Juli 2006 - 19:59 Uhr - Moe
Nach § 34 Abs. 1 Hessisches Meldegesetz (HMG) vom 14. Juni 1982 (GVBl. I S. 126) in der derzeit gültigen Fassung darf die Meldebehörde Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 HMG bezeichneten Stellen Auskünfte über

1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad und
3. Anschriften

einzelner Einwohnerinnen und Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft).

Die am 01.02.2006 in Kraft getretene Neufassung des HMG sieht in § 34a vor, dass die einfache Melderegisterauskunft nun auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden kann. Ein solcher Abruf über Internet ist nicht zulässig, wenn die/der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. [...]
[Hervorhebung von mir] Quelle: Aktuelle Information auf Giessen.de

3 Kommentare:

  1. Kossatsch schrieb:
    Ich dachte immer, das heißt "Schiri, wir wissen, wo Dein Auto stand...". Aber im Ernst, das ist wenig lustig... arme Hessen.
    # 12. Juli 2006 - 23:42 Uhr
  2. Thomas Schewe schrieb:
    Das ist keine hessische Spezialität, sondern bereits seit Jahren in § 21 Melderechtsrahmengesetz (MRRG, das ist die bundesrechtliche Vorschrift, an der die Länder ihr Melderecht binnen 2 Jahren orientieren müssen) so geregelt.

    Derartige Dienste sind auch schon seit längerer Zeit (mindestens Beginn 2005) online. Die Auskunft ist jedoch kostenpflichtig und bedarf für Abrechnungszwecke einer Anmeldung (nebst Bankverbindung).

    In der "guten alten Offline-Zeit" konnte man entsprechende Auskünfte auch schriftlich schon einholen.
    # 13. Juli 2006 - 12:32 Uhr
  3. Michael schrieb:
    Wozu soll Information (2) denn gut sein? Gibt ja auch noch andere Titel...
    # 15. Juli 2006 - 11:28 Uhr

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