Es gibt bereits eine Vielzahl von deutschsprachigen Websites (und auch anderen Medien), welche die Creative Commons-Lizenzen einsetzen. Das ist eine prima Sache: Die Websites stellen durch diese Lizenzen sämtliche Inhalte - mit bestimmten Einschränkungen - zur freien Verfügung.
Andere Rechte sind wie beispielsweise das Zitatrecht sind soweit mir bekannt ist davon nicht betroffen (ich sprach das gestern in dem Beitrag "News": Weblogs in der Zeitung bereits an, wenn auch in einem anderen Kontext). In der CC-Lizenz heisst es: "Your fair use and other rights are in no way affected by the above.". Zum Thema Fair Use siehe auch Stanford Copyright & Fair Use - Copyright Protection: What It Is, How It Works: When can I use a work without the author's permission?
Inwieweit das irgendeinen Effekt auf deutsche Rechtsprechung hat weiss ich nicht, aber der Hinweis auf Fair Use steht so auch in der deutschsprachigen CC-Lizenz. Ich bin an dieser Stelle etwas unsicher. Im ausführlichen Lizenztext welcher dann auf deutsch ist heisst es: 2. Schranken des Urheberrechts. Diese Lizenz lässt sämtliche Befugnisse unberührt, die sich aus den Schranken des Urheberrechts,aus dem Erschöpfungsgrundsatz oder anderen Beschränkungen der Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers ergeben.
Grundsätzlich steht in jeder CC-Lizenz "You are free: to copy, distribute, display, and perform the work", dann kommen die Einschränkungen. Im Falle einer Webseite, also auch eines Blogs, stellt sich mir hier die Frage was denn nun das Work ist. Da es nicht genauer expliziert wird gehe ich davon aus, dass es sich auf die gesamte Seite bezieht. Das wären dann also nicht nur Text, sondern auch Grafiken sowie Designs welche unter den genannten Lizenzbedingungen ungefragt weiterverwendet werden, wenn ich das richtig verstehe.
Im Falle einer Seite mit einer CC-Lizenz kann also der Besucher davon ausgehen, sämtliche Inhalte unter den genannten Einschränkungen der jeweiligen Lizenz weiterverwenden zu dürfen. Der Lizenzinhaber bestätigt durch die Lizenz also, die Rechte an allen Inhalten der betreffenden Seite zu haben und steht im Zweifelsfall dafür auch gerade, oder sehe ich das falsch?
Zum Thema Gewährleistung steht in der CC-Lizenz: 5. Gewährleistung. Sofern dies von den Vertragsparteien nicht anderweitig schriftlich vereinbart,, bietet der Lizenzgeber keine Gewährleistung für die erteilten Rechte, außer für den Fall, dass Mängel arglistig verschwiegen wurden. Für Mängel anderer Art, insbesondere bei der mangelhaften Lieferung von Verkörperungen des Schutzgegenstandes, richtet sich die Gewährleistung nach der Regelung, die die Person, die Ihnen den Schutzgegenstand zur Verfügung stellt, mit Ihnen außerhalb dieser Lizenz vereinbart, oder - wenn eine solche Regelung nicht getroffen wurde - nach den gesetzlichen Vorschriften. Und spätestens da verstehe ich kein Wort mehr. Und angenommen der Lizenzgeber muss nicht dafür gerade stehen, kann es dann den Lizenznehmer erwischen, der sich auf die CC-Lizenz der Inhalte die er kopiert hat verlassen hat?
Zum momentanen Zeitpunkt verstehe ich einfach immer noch zu wenig von Creative Commons um zu wissen, ob und unter welchen Umständen ich ein Weblog, in dem nicht sämtlicher Text von mir selbst verfasst wurde, unter einer Creative Commons Lizenz anbieten kann, ohne in Teufels Küche zu kommen. Unklar ist mir auch, ob sich im Fall eines Weblogs eine CC-Lizenz nicht auch auf sämtliche Kommentare bezieht, und ob ich, falls dem so ist, die User also explizit beim Kommentarformular darauf hinweisen müsste.
Bei anderen Medien ist das irgendwie einfach: So sind zB einige meiner Fotos bei Flickr mit einer CC-Lizenz versehen, da ich sie ja selbst gemacht habe und mir hier also meiner Rechte sicher sein kann. Doch auch dort wird es in dem Moment, wo andere Personen auf den Fotos sind schon wieder insofern schwierig, dass ich die ja wohl fragen müsste. Weiterhin meine ich mich zu erinnern dass absurderweise irgendwie auch Bauwerke ein Copyright insofern haben können, dass man nicht davon Fotos machen und diese kommerziell verteiben darf, ohne dem Architekten dafür zu zahlen. Oder war das nur ein schlechter Traum? Denn in dem Fall dürfte ich ein Foto eines Bauwerks bei dem ich mir nicht sicher bin ja maximal unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlichen, welche lediglich die unkommerzielle Verwendung vorsieht.
Ich kann nur sagen, ich finde CC-Lizenzen sind eine sehr gute Sache. Aber es gibt noch viel zu viele offene Fragen - oder ich bin zu schlecht informiert. Wer weiss weiter?
Fragen zu den deutschen Creative Commons-Lizenzen
16. September 2004 - 17:43 Uhr - Moe7 Kommentare:
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Das mit den Personen auf Bildern ist so auch nicht richtig (glaube ich). Personen auf Bildern von Dir koennen nur Urheberrecht geltend machen, wenn Du explizit sie fotographiert hast. Wenn sie Teil einer Demonstration oder Kundgebung waren oder wenn sie auch nur durch Zufall neben dem Baum standen den Du gerade fotographiert hast, dann ist das ihr Pech... (wo da jetzt genau die Grenze ist, weiss wahrscheinlich auch niemand...)
Siehe z.B.
http://user.cs.tu-berlin.de...
Umgekehrt kannst du mit Fotos, die diese Persönlichkeitsrechte nicht verletzen, natürlich machen was du willst.
Ich bin in der offiziellen deutschen Mailingliste von CC eingeschrieben und habe dort schon erlebt, dass Auslegungsfragen zur CC von den deutschen CC-Juristen kundig beantwortet wurden. Also bitte bevor ihr euch auf mein Gewäsch verlasst - ihr könnt euch wirklich anderweitig beste Infos holen.
Gleichwohl: Weder GNU FDL noch CC betreffen in irgendeiner Weise ANDERE Rechte, die sich nicht auf die EIGENE urheberrechtliche Leistung, die in das unter der Lizenz verfügbare Werk eingeflossen ist, beziehen.
Sie betreffen nicht das Recht am eigenen Bild (siehe Wikipedia), das vom KUG geregelt wird (bitte in der Wikipedia nachschauen oder googlen, ist das denn SOOOO schwer?).
Sie betreffen nicht Markenrechte (Abbildungen von Logos usw.).
Sie betreffen auch nicht den BILDINHALT z.B. - siehe Fall Planegg (Heise von gestern) zu Wappen.
Ist ein Gebäude als architektonisches Werk urheberrechtlich geschützt (bis 70 Jahre nach dem Tod des Architekten), so erlaubt die sog. Panoramafreiheit § 59 UrhG eine unveränderte Abbildung (mit Quellenangabe).
Ein Nachnutzer des Gebäude-Fotos ist sowohl an die CC-Lizenz, die das Foto betrifft, als auch an die Regelungen des Urheberrechts des fotografierten Gegenstands gebunden. Die CC-Lizenz hat damit aber nichts zu tun.
Hinsichtlich der Schranken ist die Auslegung von Moe OK: die CC-Lizenzen nehmen dem Benutzer keinerlei Rechte, die er ohnehin hätte (Zitatrecht usw.).
Soweit fürs erste.
Eine Antwort wäre toll, vielen Dank.